Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der I. + A. Hark Orchideen GmbH & Co. KG

  1. Geltungsbereich

1.1     Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und/oder Lieferungen von Pflanzenmaterial (nachfolgend „Ware“) der I. + A. Hark Orchideen GmbH & Co. KG (nachfolgend „wir“) an Unternehmer im Rahmen deren gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit (nachfolgend „Besteller“).

1.2     Der Geltung entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn wir Lieferungen an den Besteller in Kenntnis von dessen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführen.

  1. Angebote, Preislisten und abweichende Vereinbarungen

2.1     Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich.

2.2     Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

  1. Lieferung

3.1     Die bei Vertragsschluss angegebenen Lieferfristen sind aufgrund der nicht 100%igen Beherrschbarkeit natürlicher Materie unverbindlich und deshalb Annäherungstermine.

3.2     Aus dem in Ziffer 3.1 genannten Grund sind wir zu einer Mehr- oder Minderlieferung in zumutbarem Umfang berechtigt.

3.3     Nach Vertragsschluss bestätigte Liefertermine müssen nicht eingehalten werden, wenn höhere Gewalt, Wachstumsstörungen der Klone, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen sowie sonstige, von uns nicht zu vertretende Störungen zu einer Verzögerung führen. Zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Besteller nur berechtigt, wenn er uns erfolglos eine im Hinblick auf die zu produzierende Waren angemessene Frist zur Lieferung der vereinbarten Pflanzenmenge gesetzt hat.

3.4     Dem Besteller ist bekannt, dass die Produktion von Pflanzenmaterial einen sehr langen Zeitraum in Anspruch nimmt und verschiedene Produktionsphasen (Phasen 1 bis 5) durchläuft, die jeweils unterschiedliche Kultivierungsmaßnahmen erfordern. Das in dem Pflanzenmaterial der Vorstufen, also in Bechern der Phasen 1 bis 4, verkörperte Know-how ist ein wesentliches Betriebsgeheimnis unseres Unternehmens. Gegenstand eines Angebots, Verkaufs oder einer Lieferung sind daher nur Becher der Phase 5. Einen Anspruch auf Aushändigung von Pflanzenmaterial früherer Produktionsphasen (Phasen 1 bis 4) hat der Besteller nicht.

3.5     Für bereits produzierte Becher in der Phase 5 besteht eine Abnahmeverpflichtung. Bei nicht fristgemäßer Abnahme von Lieferungen sind wir berechtigt, entstehende Mehrkosten (z. B. durch Lagerung) in Rechnung zu stellen und Schadenersatz zu fordern.

3.6     Die Überlagerung von Pflanzenmaterial birgt erhebliche phytosanitäre Risiken für unseren gesamten Warenbestand. Daher sind wir berechtigt, nicht fristgerecht abgenommenes Pflanzenmaterial nach Ablauf von sechs Wochen auf Kosten des Bestellers zu vernichten. Wir werden den Besteller spätestens zwei Wochen vor der Vernichtung auf den Termin zur Vernichtung hinweisen und nochmals Gelegenheit zur Abnahme geben.

3.7     Wenn und soweit der Besteller die Abnahme der bestellten Ware endgültig verweigert, gleich ob berechtigt oder unberechtigt, sind wir nicht verpflichtet, die Kultivierung von Pflanzen in den Phasen 1 bis 4 fortzusetzen. Die Kosten für bereits produziertes, in Vorphasen befindliches Pflanzenmaterial sind von dem Besteller nach der aktuellen Preisliste zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Ersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.

3.8     Teillieferungen sind bei allen Lieferungen in zumutbarem Umfang zulässig.

3.9     Die Lieferung erfolgt ab Betrieb. Mit Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur oder – im Falle der Lieferung mit unseren Fahrzeugen – ab Verlassen des Betriebs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn die frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

  1. Untersuchungs- und Rügepflichten – Phytosanitäre Eigenschaften

4.1     Der Besteller ist verpflichtet, jede Lieferung unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Rügen offensichtlicher Mängel in Art, Menge und Qualität der Ware sind unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich bei uns zu erheben. Wenn die Lieferung auf Wunsch des Bestellers an einen Dritten – etwa einen Abnehmer des Bestellers – erfolgt, hat der Besteller eine unverzügliche Prüfung und Untersuchung durch den Dritten sicherzustellen.

4.2     Die Untersuchungs- und Rügepflicht im Sinne von Ziffer 4.1 erstreckt sich auch auf phytosanitäre Eigenschaften, also insbesondere Schädlingsbefall, Virosen und Krankheiten. Besteht der Verdacht, dass insoweit Mängel der Ware vorliegen, hat der Besteller gemäß Ziffer 7.1 zu verfahren.

4.3     Verdeckte Mängel sind unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach Erlangung der Kenntnis, spätestens binnen eines Jahres nach Eingang der Ware schriftlich zu rügen.

4.4     Besteht der Verdacht, dass Mängel vorliegen, hat der Besteller aus Gründen der  Schadensminderung das möglicherweise betroffene Pflanzenmaterial von anderem Pflanzenmaterial – sowohl von uns geliefertem als auch von bereits vorhandenem Pflanzenmaterial – zu trennen, um ein Übergreifen des Befalls zu verhindern.

  1. Preis

5.1     Die vereinbarten oder sich aus den Preislisten ergebenden Preise sind Netto-Preise zuzüglich der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich grundsätzlich ab unserem Betrieb ohne Kosten für Fracht, Verpackung und Versicherung.

5.2     Bei der Anlieferung von Ware mit unseren Fahrzeugen sind Fracht und Verpackung in unseren Preisen enthalten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

5.3     Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Auslieferung der Ware den Warenpreis in einem Umfang anzuheben, der  der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung (z.B. hervorgerufen durch Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) entspricht. Diese Ziffer 5.3 findet keine Anwendung, wenn die Ware innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss zu liefern ist.

  1. Zahlung

6.1     Sofern nichts Anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug an uns zu zahlen.

6.2     Wechsel- und Scheckzahlungen werden bis zur vorbehaltlosen Gutschrift nur erfüllungshalber entgegengenommen.

6.3     Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz pro Jahr berechnet.

6.4     Die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

  1. Mängel und Gewährleistung

7.1     Zeigt der Besteller einen Mangel an – gleich ob nach Ziffer 4.1 oder nach Ziffer 4.3 – so hat er uns  Gelegenheit zu geben, uns zu den geschäftsüblichen Zeiten ein Bild von Umfang und der Art eines gerügten Mangels zu machen und die Ware selbst und/oder durch von uns beauftragte Dritte untersuchen zu lassen.

7.2     Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.

7.3     Technologisch lassen sich pflanzenimmanente Krankheiten und Virusbefall nicht ausschließen. Wir verpflichten uns lediglich, dass das von uns verwendete Ausgangsmaterial im Rahmen der üblichen technischen Möglichkeiten mit den derzeit üblichen Nachweisverfahren (Elisa Test) labormäßig getestet wird, ohne dass damit die Zusicherung der Freiheit von pflanzenimmanenten Krankheiten oder Virusbefall verbunden wäre. Dies ist gegenwärtig eine Überprüfung auf ORSV- und CymMV-Befall.

7.4     Da sich Mutationen (sprunghafte Erbveränderungen) der Klone nicht verhindern lassen,  ist eine Haftung für etwaige Mutationen ausgeschlossen.

7.5     Der Besteller erkennt an, dass Mutationen von Sorten, die unter Sortenschutz stehen, als sog. im wesentlichen abgeleitete Sorten in den Schutzbereich des Sortenschutzes an der Ursprungssorte fallen, so dass eine gewerbliche Verwertung von Pflanzenmaterial der Mutation der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf. Der Besteller wird uns daher unverzüglich über aufgetretene Mutationen informieren. Für den Fall des Verkaufs der Rechte des Bestellers an einer Mutation räumt der Besteller dem Inhaber der Ursprungssorte ein unwiderrufliches Vorkaufsrecht ein.

7.6     Verzögert sich die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung oder halten wir die vom Besteller gesetzten, angemessenen Fristen nicht ein, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen (Minderung), sofern die gesetzte Frist unter Berücksichtigung der bei der Verwendung von pflanzlichem Material erforderlichen Zeitabläufe angemessen war.

7.6     Die Ansprüche auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, Minderung und Rückgängigmachung des Kaufvertrages verjähren ein Jahr nach Gefahrenübergang gemäß Ziffer 3.9.

7.7     Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers, der Unternehmer im Sinne von § 478 BGB ist, bleibt unberührt.

  1. Haftung

8.1     Wir haften nur auf Schadenersatz bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Wir haften nur für Schäden an der gelieferten Sache und nicht für Mangelfolgeschäden; bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.2     Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

8.3     Gesetzliche Regelungen zur Beweislastverteilung bleiben unberührt.

8.4     Kulturinformationen, Pflanzhinweise, Pflanzenschutzempfehlungen oder sonstige Beratung sind nicht Gegenstand unserer Leistungen. Sie stellen, soweit sie nicht durch gesonderte schriftliche Vereinbarung zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden, lediglich unverbindliche Informationen dar. Sie entbinden den Besteller nicht von seiner Pflicht der sach- und fachkundigen Verarbeitung der gelieferten Ware und der notwendigen Sorgfalt, insbesondere beim Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie Wuchs- und Hemmstoffen.

  1. Eigentumsvorbehalt

9.1     Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung herrührenden Forderungen bleibt die Ware unser Eigentum.

9.2     Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht vollständig auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

9.3     Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware unter Beachtung unserer berechtigten Interessen und im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt schon jetzt alle aus solchen Verkäufen resultierenden Forderungen gegenüber seinen Kunden an uns ab. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch diese Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.

9.4     Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller uns schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

9.5     Besteht zwischen dem Besteller und den Dritten ein echtes oder unechtes Kontokor­rentverhältnis oder wird später ein solches begründet, so tritt der Besteller hiermit uns die Forderungen aus gezogenen oder in Zukunft zu ziehenden Salden, das Recht auf Fest­stellung des gegenwärtigen Saldos sowie das Recht auf Kündigung eines Kontokorrents ab.

9.6     Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung bis auf Widerruf durch uns ermächtigt. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

9.7     Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeit­punkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. ver­bundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

 9.8    Der Besteller darf die Vorbehaltslieferung nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung verpfänden  oder zur Sicherung übereignen. Bei Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung von Lieferungen und/oder Forderungen, hat uns der Besteller sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Un­terlagen (wie z.B. Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen und Dritte auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Besteller ist verpflichtet, die uns durch die Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden Kosten zu erstatten.

9.9     Bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers hindeuten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen; der Besteller erteilt hiermit un­widerruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Besteller vorkommen.

  1. Gewerbliche Schutzrechte

10.1   Pflanzenmaterial von Sorten, die unter Sortenschutz stehen, darf ohne Zustimmung des Sorteninhabers nicht zu einer weiteren Vermehrung verwendet oder hierzu aufbereitet, zu diesem Zwecke an Dritte abgegeben, in den Verkehr gebracht bzw. ein- oder ausgeführt werden.

10.2   Der Besteller ist nicht berechtigt, vermehrungsfähiges Pflanzenmaterial einer geschützten Sorte in ein Land zu liefern, das den Sortenschutz oder einen diesem Recht vergleichbaren Schutz nicht gewährt, es sei denn, dies ist gesondert schriftlich mit dem Sortenschutzinhaber vereinbart.

  1. Lieferung und/oder Rechnungsstellung an einen Dritten auf Anweisung des Bestellers

11.1   Bevor uns ein Besteller anweist, Ware an einen von ihm benannten Dritten zu liefern, ist er verpflichtet, den Dritten zuvor auf die Geltung und den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen hinzuweisen.

11.2   Stellen wir die Ware auf Anweisung des Bestellers dem in Ziffer 11.1 benannten Dritten in Rechnung, bleibt der Besteller bis zur vollständigen und vorbehaltlosen Erfüllung unserer Ansprüche aufgrund der Lieferung uns gegenüber und neben dem Dritten als Gesamtschuldner zur vollständigen Vertragserfüllung verpflichtet.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Lippstadt. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der ausschließliche Gerichtsstand Düsseldorf. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  1. Gültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt.

I. + A. Hark Orchideen GmbH & Co. KG, 59557 Lippstadt, Deutschland

Stand: 1.01.2010

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